Schlechte Beziehungen mit den Vorgesetzten rechtfertigen keine fristlose Entlassung. Vielmehr muss diese Einschätzung auch von einem objektiven Standpunkt Seite 13 aus als angemessen erscheinen (BGE 129 III 380 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wäre es unter den gegebenen Umständen zumindest objektiv zuzumuten gewesen, die Beschwerdegegnerin vor einer fristlosen Kündigung zu verwarnen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von wichtigen Gründen für eine fristlose Entlassung verneint hat, womit sich diese als ungerechtfertigt erweist.