5.5 Unabhängig davon, ob die Vorwürfe des Beschwerdeführers korrekt sind, vermag er damit nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdegegnerin derart elementare Pflichten verletzte, dass dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine ordentliche Kündigung nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Überdies ist nicht erstellt, dass die geltend gemachten Mängel auf Vorsatz oder grobes Verschulden der Beschwerdegegnerin zurückzuführen wären. Es genügt nicht, dass die Fortsetzung des Vertrages bloss der kündigenden Partei unerträglich ist. Schlechte Beziehungen mit den Vorgesetzten rechtfertigen keine fristlose Entlassung.