vgl. dazu auch act. 7.24/37). Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausführt, erreichen auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstösse gegen die Standesordnung und den Leitfaden Persönlichkeitsschutz nicht ansatzweise die Intensität eines fristlosen Kündigungsgrunds im Sinne von Rechtsprechung und Lehre. Ein völliges berufliches Versagen der Beschwerdegegnerin, welches eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, ist daher klar zu verneinen.