Seite 12 spricht zudem der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Bericht der E. AG vom 19. November 2018 vom Mobbingvorwurf entlastet wurde, was der Beschwerdeführer in der Kündigungsverfügung zu Unrecht ausser Acht gelassen hat. Dass die Beschwerdegegnerin verlangt haben soll, WhatsApp-Fotos aus dem Gebärsaal zu senden, mag zwar datenschutzrechtlich fragwürdig erscheinen, wird jedoch dadurch relativiert, dass die entsprechenden CTGs anonymisiert waren (vgl. dazu S. 21 der Rekursschrift), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.