Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Nachtragsbericht der E. AG vom 21. November 2018 stützt, so genügt es nicht, nur einzelne Mitarbeiter der fristlos Entlassenen, nicht aber diese selbst, zu befragen, um einen Entlassungsgrund nachzuweisen (PORTMANN/VON KAENEL, a.a.O., N. 12.6). Aus dem Bericht lassen sich zudem keine systematische Verbalinjurien ableiten, welche auf eine äusserst tiefgehende Geringschätzung gegenüber den Mitarbeitenden hinweisen. Dagegen