64 PG), womit auf eine Zeugeneinvernahme des bescheinigenden Arztes verzichtet werden kann. Aus dem Bericht der E. AG vom 19. November 2018 geht zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein katastrophales Führungszeugnis der Beschwerdegegnerin hervor, spricht dieser doch vielmehr von "klassischen Führungsfehlern". Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Nachtragsbericht der E. AG vom 21. November 2018 stützt, so genügt es nicht, nur einzelne Mitarbeiter der fristlos Entlassenen, nicht aber diese selbst, zu befragen, um einen Entlassungsgrund nachzuweisen (PORTMANN/VON KAENEL, a.a.O., N. 12.6).