Mit der Weiterbeschäftigung im Spital H. trotz erfolgter Freistellung gab der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zu verstehen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar war. Soweit der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin bezweifelt, wäre es an ihm gewesen, vor der Kündigung ein detailliertes Arztzeugnis zu verlangen oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen (Art. 64 PG), womit auf eine Zeugeneinvernahme des bescheinigenden Arztes verzichtet werden kann.