Was das vereinbarte Coaching anbelangt, so fällt der Abbruch desselben am 17. September 2018 offenkundig mit der Freistellung der Beschwerdegegnerin und der Anordnung einer externen Untersuchung durch den Beschwerdeführer zusammen (7.42/26), womit nicht alleine die Beschwerdegegnerin das Scheitern des Coachings zu verantworten hat. Mit der Weiterbeschäftigung im Spital H. trotz erfolgter Freistellung gab der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zu verstehen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar war.