5.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Oktober 2013 beim Beschwerdeführer angestellt war und sich aus den Akten bis zum genannten Mitarbeitergespräch am 3. November 2017 keine Verfehlungen oder Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin entnehmen lassen. Das Zwischenzeugnis vom 30. November 2016 attestiert ihr