Der Abbruch des Coachings sei auf deren Freistellung am 17. September 2018 zurückzuführen und nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Verletzung der Persönlichkeitsrichtlinien im SVAR und der Standesordnung FMH seien völlig unbegründet. Der Beschwerdeführer negiere die Betroffenheit seiner Mitarbeitenden mit Bezug auf die Geldmittel im SVAR. Gleichzeitig mache er die Beschwerdegegnerin für die personellen Engpässe und für Handlungen daraus verantwortlich.