Der Beschwerdeführer habe sich mit den betriebsinternen Problemen in keiner Weise auseinandergesetzt. Die angespannte Situation in ihrer Anstellung sei ausschliesslich der Unfähigkeit der neuen Geschäftsleitung zuzuschreiben gewesen. Der klar definierte Auftrag der E. AG an den Beschwerdeführer verdeutlichte, dass der Beschwerdeführer seiner Führungsfunktion und seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei. Der Abbruch des Coachings sei auf deren Freistellung am 17. September 2018 zurückzuführen und nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten.