5.3 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen u.a. ein, dass die fristlose Entlassung schon mangels vorheriger Verwarnung unrechtmässig sei. Zudem sei diese nicht umgehend nach Bekanntgabe des wichtigen Grunds ausgesprochen worden. Zur Krankheitssituation habe es der Beschwerdeführer unterlassen, das Case Management zu aktivieren. In den ersten vier Jahren ihrer Tätigkeit beim Beschwerdeführer sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als sehr positiv bewertet worden. Dies habe erst mit dem Wechsel in der Leitung des Beschwerdeführers ab Mitte 2017 geändert. Der Beschwerdeführer habe sich mit den betriebsinternen Problemen in keiner Weise auseinandergesetzt.