Die Beschwerdegegnerin habe trotz ihrer 100 % Arbeitsunfähigkeit 20-30 Personen zuhause bewirtet. Der Bericht der E. AG vom 19. November 2018 (act. 7.42/37) zeige zudem klassisch das Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin. Darin werde ihr ein katastrophales Führungszeugnis ausgestellt, welche die Beschwerdegegnerin sowohl beruflich als auch charakterlich als völlig ungeeignet für die Chefarztposition erscheinen lasse. Das Fass zum Überlaufen gebracht hätten die durch die E. AG in Form eines Nachtragsberichts (act. 7.42/38) festgestellten Erkenntnisse.