Die Einarbeitung sei ungenügend gewesen und die Beschwerdegegnerin habe ihre Verantwortung als Chefärztin nicht wahrgenommen. Sie habe damit in Kauf genommen, dass Patientinnen potentiell gefährdet würden. Dies alles zeuge von einem eklatanten Mangel an Einsichtsfähigkeit sowie Selbstwahrnehmen und eines mangelnden Änderungswillens seitens der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge arbeitsunfähig bzw. krank gewesen sei bzw. gehe davon aus, dass der bescheinigende Arzt ein reines Gefälligkeitszeugnis ausgestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe trotz ihrer 100 % Arbeitsunfähigkeit 20-30 Personen zuhause bewirtet.