Im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin, Frau D. und der Leiterin HR sei am 24. August 2018 vereinbart worden, im Rahmen eines Coachings die notwendige Unterstützung zur Lösung der anstehenden Probleme zu organisieren. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin sei das Coaching bereits nach einer Sitzung ergebnislos abgebrochen worden (act. 7.12/3). Am 3. September 2018 habe die neue leitende Ärztin ihre Stelle angetreten. Diese sei weder mit dem Schweizerischen Gesundheitssystem vertraut, noch kenne sie die Prozesse und Strukturen im Spital C. Die Einarbeitung sei ungenügend gewesen und die Beschwerdegegnerin habe ihre Verantwortung als Chefärztin nicht wahrgenommen.