5.2 Der Beschwerdeführer begründet die fristlose Kündigung wie folgt: Bereits im Rahmen des Mitarbeitergesprächs vom 3. November 2017 seien typische Verhaltensweisen sowie zahlreiche Mängel der Beschwerdegegnerin erstmals angesprochen worden. Dabei sei festgehalten worden, dass sich diese bei Problemstellungen, welche nicht unmittelbar ihren Aufgabenbereich beträfen, wenig lösungsorientiert zeige. Sie wirke in schwierigen Situationen wenig flexibel und wenig aufgeschlossen gegenüber betrieblichen Veränderungen. Die Ziele seien zu wenig im Interesse der Gesamtunternehmung orientiert. Die Beschwerdegegnerin zeige sich wenig flexibel in Konfliktsituationen.