5. 5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 PG bedarf die fristlose Kündigung eines wichtigen Grunds. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht. Dabei kann die zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR entwickelte Praxis angemessen berücksichtigt werden. Es ist allerdings den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, wo nur ein besonders schweres Fehlverhalten der Angestellten eine fristlose Kündigung rechtfertigt.