Seite 7 zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits seit mehr als zwei Monaten freigestellt war. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhält, ist auch die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdegegnerin an der Beweiserhebung der durch den Beschwerdeführer beauftragten E. AG als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren (W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 656