Dabei hat er offensichtlich verkannt, dass auf eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, verzichtet werden kann. Dass ein dringender Entscheid ohne Gewährung einer (kurzen) Frist zur Stellungnahme notwendig war, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht erkennbar, zumal die Beschwerdegegnerin