4.3 In diesem Punkt kann der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer unterlag offenkundig einem Rechtsirrtum, ging er doch in der Kündigungsverfügung (act. 7.42/39) auf S. 5 explizit davon aus, dass eine fristlose Kündigung sofort auszusprechen sei, weshalb keine vorgängige Frist zur Stellungnahme gewährt werden müsse. Dabei hat er offensichtlich verkannt, dass auf eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, verzichtet werden kann.