Eine fortbestehende Anstellung bis zu einer ordentlichen Kündigung wäre zumindest aus finanzieller Sicht schädlich gewesen und hätte weiterhin zu Unruhe bei den betroffenen Mitarbeitern sowie dem ganzen Spitalbetrieb und dem Patientenwohl geführt. Die andauernden massiven verletzenden Äusserungen der Beschwerdegegnerin sowie das Verhalten nach ihrer Freistellung hätten dem Beschwerdeführer keine andere Wahl gelassen, als zur fristlosen Kündigung zu greifen. Letztlich entscheidend für die fristlose Kündigung seien die erschreckenden Erkenntnisse des Nachtragsberichts E. vom 21. November 2018 gewesen.