Das öffentliche Interesse liege darin, dass der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtliches Unternehmen und Träger eines öffentlichen Leistungsauftrags letztendlich der Gesundheit der Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie den Finanzen und dem guten Ruf der öffentlichen Hand verpflichtet sei. Eine fortbestehende Anstellung bis zu einer ordentlichen Kündigung wäre zumindest aus finanzieller Sicht schädlich gewesen und hätte weiterhin zu Unruhe bei den betroffenen Mitarbeitern sowie dem ganzen Spitalbetrieb und dem Patientenwohl geführt.