4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass nach der Argumentation der Vorinstanz ein freigestellter Arbeitnehmer faktisch vor einer fristlosen Kündigung geschützt sei. Das öffentliche Interesse liege darin, dass der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtliches Unternehmen und Träger eines öffentlichen Leistungsauftrags letztendlich der Gesundheit der Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie den Finanzen und dem guten Ruf der öffentlichen Hand verpflichtet sei.