Der Beschwerdeführer habe damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Zudem habe der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin beantragte Bekanntgabe der Namen der sie belastenden Personen verweigert, womit sie ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren verletzt habe.