4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin vor der fristlosen Kündigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, dass es fraglich sei, ob ein öffentliches Interesse an einem sofortigen Entscheid ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgelegen habe, da die Beschwerdegegnerin ohnehin von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei. Es seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche einen sofortigen Entscheid notwendig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt.