7.42/32), diese Protokolle vor der Kündigungsverfügung zu beschaffen, sofern er daraus entscheidrelevante Tatsachen für die fristlose Entlassung ableiten wollte. Mithin war im Rekursverfahren keine Abnahme zusätzlicher Beweismittel notwendig, zumal der Beschwerdeführer nicht begründete, welche Tatsachen mit den offerierten Beweismitteln bewiesen werden sollen und inwiefern sich diese Tatsachen als rechtserheblich erweisen sollten. In Bezug auf die Edition diverser Unterlagen zur Bezifferung des anzurechnenden Verdiensts wird auf untenstehende E. 7 verwiesen.