Was das Recht auf Beweisabnahme anbelangt, so macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausging. Vielmehr legt er in Ziff. 2.1.2 der Beschwerde selbst dar, dass der Sachverhalt nicht umstritten ist. Der Beschwerdeführer hat denn in der Rekursantwort (act. 7.12) nur Parteibefragungen und die Befragung von Zeugen offeriert, soweit deren Aussagen umstritten waren (S. 15 ff. der Rekursantwort).