3.4 Der angefochtene Entscheid wird den Anforderungen an die Begründung gerecht, indem in E. 4 zwar knapp, aber nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt. Aus der Begründung geht genügend klar hervor, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung nach Ansicht der Vorinstanz mangels des Vorliegens wichtiger Gründe im Lichte von Rechtsprechung und Lehre unrechtmässig war. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.