133 I 270 E. 3.1). Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweismitteln ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugungen gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Seite 5 Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts am Verfahrensausgang und an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).