3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass das rechtliche Gehör von der Vorinstanz jederzeit rechtmässig umgesetzt worden sei. So seien die wesentlichen Überlegungen für deren Entscheidung ohne weiteres transparent und verständlich. Der vorinstanzliche Entscheid sei vor dem Hintergrund weder aufzuheben noch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weitere Beweisabnahmen seien nicht erforderlich.