Seite 4 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dass die Vorinstanz dessen rechtliches Gehör verletzt habe, indem diese in Bezug auf die Verneinung des Vorliegens eines "wichtigen Grunds" und die unangemessene Kommunikation der Kündigung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem habe die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisabnahme missachtet. Dieser habe in der Rekursantwort zu diversen Ausführungen 25 Zeugenaussagen von zehn verschiedenen Zeugen und zehn Beweisaussagen beider Parteien offeriert.