c PG zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Nach Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRPG steht das Beschwerderecht zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen auch den Gemeinden sowie den anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung sowie ausstehende Monatslöhne zu bezahlen, womit er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Rekursentscheids hat.