b) der Beschwerdegegnerin: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschluss des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2020 sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt