a) des Beschwerdeführers: 1. Der Beschluss des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2020 im Verfahren RRB-2020-463 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 und Ziffer 6 des Beschlusses vom 17. November 2020 des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden im Verfahren RRB-2020-463 aufzuheben und der Rekurs vom 18. Dezember 2018 abzuweisen. 3. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.