H. Mit Eingabe vom 31. August 2020 (act. 18) liess die Beschwerdeführerin u.a. eine mündliche Verhandlung mit Augenschein beantragen. I. Mit Schreiben vom 23. November 2020 (act. 21) informierte die Gerichtsleitung die Verfahrensbeteiligten, dass sie sich vorerst auf die Frage beschränke, ob die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts/Durchführung eines Augenscheins und Neubeurteilung an die über volle Kognition verfügende Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dazu folgten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2020 (act. 22), der Vorinstanz vom 7. Januar 2021 (act. 28) und der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2021 (act. 29).