Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 157.50 und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘323.60 zugunsten des Beschwerdeführers führt. Diese ist neu ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Seite 3 Das Obergericht erkennt: 1. B. ______ wird für das Beschwerdeverfahren O4V 20 8 eine Entscheidgebühr von Fr. 1000.-- auferlegt.