3.2 RA AA. ______, welcher den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4‘410.30 eingereicht. Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall, bei welchem nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde und keine umfangreichen Akten zu studieren waren, zumal RA AA. ______ den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertrat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.--.