2. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebührenund kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden vom Obergericht auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Aufgrund des nachträglichen Obsiegens des Beschwerdeführers gilt neu der Beschwerdegegner B. ______ als unterliegend, weshalb die Entscheidgebühr nunmehr bei diesem zu erheben ist. Die Gerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- zurückzuerstatten.