Obergericht Appenzell Ausserrhoden Zirkular-Urteil vom 12. Februar 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 20 4 Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 24. Dezember 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 24. Dezember 2019 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die Niederlassungs- bewilligung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorvorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A., geboren am XX.XX.1984, ist türkischer Staatsangehöriger. Am 13. August 1994 zog er zu seinen Eltern nach F., welche in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind. Am 15. August 1994 erhielt er zwecks Verbleibs bei den Familienangehörigen die Nieder- lassungsbewilligung (act. 8/290). Am 20. Januar 2006 zog er zu seiner damaligen Freundin nach B. (act. 8/187), mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. In der Folge verstiess A. mehrfach gegen die öffentliche Ordnung, weshalb er vom Migrationsamt von Appenzell Ausserrhoden mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 (act. 8/285) verwarnt wurde. Am 19. Juli 2016 heiratete er in der Türkei die türkische Staatsangehörige C. (act. 8/165). Die Ehe wurde am 30. Mai 2019 geschieden (act. 8/50). Seit dem 17. Januar 2008 bezieht A. beim Sozialamt D. Sozialhilfe. Die bisherigen Unterstützungsleistungen belaufen sich per 21. Dezember 2020 auf insgesamt Fr. 275‘135.15 (act. 16). Im Weiteren geht aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 15. Dezember 2020 (act. 17) hervor, dass er hochverschuldet ist (5 offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘838.85, 3 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘352.50 und 92 Verlustscheine im Gesamtbetrag von 170‘225.10). B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (act. 8/44) widerrief das Amt für Inneres, Abteilung Migra- tion (im Folgenden: Vorvorinstanz), die Niederlassungsbewilligung von A. nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung von A. aus Seite 2 der Schweiz an. Begründet wurde die Verfügung u.a. damit, dass A. seit mehreren Jahren arbeitslos sowie fortdauernd und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sei. Im Weiteren habe er durch sein Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit verstossen. C. Gegen diese Verfügung liess A. (vertreten durch RA AA.) mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (act. 8/30) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und dem Rekurrenten weiterhin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. D. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2019 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab und setzte A. eine Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020 an. E. Dagegen liess A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (act. 1) beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei er die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte. F. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (act. 5) liess sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, beantragte mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (act. 7) die Beschwerde abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 (act. 11) liess der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik einreichen, wozu sich die Vorinstanz mit Duplik vom 18. Mai 2020 (act. 14) vernehmen liess. Mit Schreiben vom 22. Juni 2019 (act. 15) reichte die Mutter der gemeinsamen Tochter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Zirku- lar-Urteile bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 des Justizgesetzes, bGS 143.51). Da Seite 3 im vorliegenden Verfahren keine Verhandlung vorgeschrieben ist, hat das Obergericht das vorliegende Urteil einstimmig auf dem Zirkularweg gefällt. 2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Oberge- richts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 3. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessen- heit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 4. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Normzweck dieser Bestimmung ist in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Ein Widerruf fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungs- leistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. Novem- ber 2018 E. 4.1; 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1). Vorausgesetzt ist damit, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Aus- schlaggebend ist die vorauszusehende Entwicklung der finanziellen Situation in Berück- sichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; 2C_120/2015 vom 2. Feb- ruar 2016 E. 2.1). Eine Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt in der Regel die Kriterien der Erheb- lichkeit und Dauerhaftigkeit, wenn die Leistungen Fr. 80‘000.-- übersteigen und während Seite 4 eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren bezogen wurden (CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 249). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung zudem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Dieser Tatbestand ist in der Regel nur erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden. Vom Bundesgericht wurde ausserdem entschieden, dass bei mutwillig unbezahlten gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden zwischen Fr. 170‘000.-- und 300‘000.-- ein schwerwiegender Ordnungsverstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG anzunehmen ist. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 63 AIG). Seit dem 1. Januar 2019 kann die Niederlassungsbewilligung im Weiteren widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG). Es handelt sich dabei um eine soge- nannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat (Art. 62a Abs. 2 VZAE). Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nennt als Integrationskriterium die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Die Rückstufung kann – ähnlich der ausländerrechtlichen Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG – die mildere Massnahme sein als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sie kommt somit in Betracht, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber (derzeit) unverhältnismässig und eine blosse Verwarnung nicht wirksam genug erscheint (vgl. zum Ganzen: SPESCHA, a.a.O., N. 23 zu Art. 63 AIG). 4.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen ist. Gemäss Auskunft der für ihn zuständigen Sozialhilfebe- hörde vom 21. Dezember 2020 (act. 15) bezog er zwischen 2006 bis 2020 rund Fr. 275‘135.-- Sozialhilfe. Eine Ablösung von der Sozialhilfe erscheint nicht absehbar, da Seite 5 nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer derzeit einer Arbeit nachgeht oder sich um Arbeit bemüht. Damit ist von einem erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug auszu- gehen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist damit grundsätzlich erfüllt. 4.2 Wie sich aus den offenen Verlustscheinforderungen und diversen Betreibungen erschliesst, ist der Beschwerdeführer auch seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen, was ihm insofern vorzuwerfen ist, als dass die von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken sollten. In Bezug auf die Schulden ergibt sich dabei Folgendes: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. De- zember 2020 (act. 17) lagen zu jenem Zeitpunkt offene Betreibungen im Umfang von Fr. 1‘839.55, 3 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘352.50 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 170‘225.10 vor (im Vergleich: Betreibungsregisterauszug vom 3. April 2019, act. 8/84: 6 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 25‘812.50, 1 Pfändung von Fr. 335.--, 69 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 168‘165.25). Damit lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2019 keine neuen Schulden angehäuft hat, was insofern nicht auf Mutwilligkeit schliessen lässt. In strafrecht- licher Hinsicht liegen seit dem Jahr 2012 (Strafbefehl wegen Betrugs) keine weiteren Verurteilungen vor. Verurteilungen wegen Verletzung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität sind zudem keine aktenkundig. Die Vorinstanz hat sich - im Gegensatz zur Vorvorinstanz - zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht geäussert, womit davon auszugehen ist, dass dieser in Bezug auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall (noch) nicht gegeben ist. Es stellt sich somit nur die Frage, ob die Niederlassungs- bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit) widerrufen und dessen Wegweisung angeordnet wurde. 5. Das Vorliegen eines Widerrufgrundes führt nicht zwingend zum Bewilligungswiderruf. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimat- staat Rechnung zu tragen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.1; BGE 139 I 145 E. 2.4). Im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung zur berücksichtigen sind namentlich die Ursachen, warum eine Person sozial- hilfeabhängig geworden ist, ihre bisherige Aufenthaltsdauer sowie der Grad der Integration Seite 6 in der Schweiz. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfe- abhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundes- gerichts 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeig- net, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGE 134 I 92 E. 2.2.2). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). 5.1 Die Vorinstanz erwog, dass mit Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2019 auch die Bestim- mung von Art. 63 des revidierten bzw. abgelösten AUG angepasst worden sei. Der ord- nungsgemässe Aufenthalt des Niedergelassenen schliesse einen Widerruf bei einer Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht mehr aus. Der Beschwerdeführer könne sich, nach- dem er auch 2019 weiterhin in hohem Masse von Sozialhilfe abhängig gewesen sei, faktisch nicht auf ein Rückwirkungsverbot berufen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren arbeitslos und dauernd sowie in hohem Mass von Sozialhilfe abhängig sei. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Schweiz nicht integriert sei, obwohl er seit 25 Jahren in der Schweiz lebe. Zudem sei er – wenn auch in bis jetzt überschaubarem Masse – straffällig geworden. Umgekehrt sei er bis am 30. Mai 2019 verheiratet gewesen, wobei seine Frau in der Türkei lebe. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ebenso gut integriert sei wie in der Schweiz. Eine Rückkehr in die Heimat sei durchaus zumutbar und führe in der konkreten Situation nicht zu einem Härtefall. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Sozialhilfe beziehe, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme und Schulden anhäufe, könne jedenfalls nicht als Begründung für eine Integration in der Schweiz angeführt werden. Ein Arztzeugnis, das Auskunft über seinen Gesundheitszustand und auch über die Notwendigkeit eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz gebe, liege nicht vor. Die eingereichten Unterlagen bestätigten lediglich den Aufenthalt im psychiatrischen Zentrum in Wil und die Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2019. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass man sich darauf verlassen dürfe, ein bestimmtes Verhalten werde nach Massgabe des geltenden Rechts beurteilt, nicht nach Rechtsnormen, die erst später in Kraft träten und rückwirkend auf dieses Verhalten ange- wendet würden. Die Vorinstanz verweise aber im Wesentlichen auf Sozialhilfeschulden, Schulden, Verlustscheine und strafrechtliches Verhalten, die abschliessend vor dem 1. Januar 2019 entstanden seien. Indem sie dies mache, setze sie sich in Widerspruch zu Gebot der Rechtssicherheit, gegen das in Art. 9 BV statuierte Vertrauensschutzprinzip und gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Seite 7 Rechtsprechung würden bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung als Faustregel Sozialhilfeleistungen von Fr. 80‘000.-- während zwei bis drei Jahren vorausgesetzt. Ein solcher Betrag sei in den letzten dreizehn Monaten offensichtlich nicht zusammenge- kommen. In Bezug auf die strafrechtlichen Verfehlungen handle es sich um eine einzige Verurteilung, welche der Vorinstanz seit 2012 bekannt sei. Eine 8 Jahre alte Vorstrafe im Bagatellbereich könne offensichtlich nicht genügen, um gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AIG einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen zu können. Der Beschwerdeführer habe seit langer Zeit keiner geregelten Arbeit nachgehen können, weil er psychisch krank sei. Seine finanziellen Probleme seien deshalb direkte Folge seiner psychischen Erkrankung. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer vom 13. Februar bis 30. Juni 2019 in stationärer Behandlung gewesen sei. Seit 1. Juli 2019 sei er nicht mehr in stationärer Behandlung, sei jedoch bis heute krankgeschrieben. So- dann sei er per 10. Februar 2020 in die Tagesklinik des Psychiatrische Zentrums Herisau aufgenommen worden. Es sei deshalb festzustellen, dass ihm die Sozialhilfebedürftigkeit weitestgehend, sicher aber ab Februar 2019 nicht vorgeworfen werden könne. Vorliegend sei der Beschwerdeführer zwar noch arbeitsunfähig geschrieben, er hätte dennoch im November 2019 im E., vorläufig in einem 60%-Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 2‘400.--, nach der Probezeit – vorausgesetzt die Gesundheit hätte es zugelassen – mit einer Erhöhung auf 100% zu arbeiten beginnen können. Der Leiter des Restaurants wäre bereit gewesen, den Beschwerdeführer anzustellen, er hätte jedoch die Bestätigung des Migrationsamts erhalten müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Anstellung die Niederlassungsbewilligung behalten könne. Eine solche Bestätigung sei nicht erhältlich zu machen gewesen, weshalb er die Stelle nicht habe antreten können. Dieser Umstand zeige, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert sei, eine Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer wohne seit 25 Jahren in der Schweiz und habe sich gut eingelebt. Er habe sehr gute Deutschkenntnisse und einen stabilen Bekanntenkreis. Mit der Türkei habe er nur noch lose Verbindungen. Mit seiner ehemaligen türkischen Ehefrau habe er nie zusammengelebt. Mit dem Scheidungsurteil sei die Verbindung in die Türkei endgültig abgebrochen. In der Türkei wäre er praktisch vollständig auf sich allein angewiesen. Unbe- rücksichtigt sei zudem, dass der Beschwerdeführer ein sehr inniges Verhältnis zu seiner Tochter habe. Er besuche sie oder nehme sie viermal pro Woche zu sich nach Hause. Wenn er in die Türkei ausreisen müsste, wäre ein solcher Kontakt nicht mehr möglich. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vertrauensschutzprinzip und das Gebot der Rechtssicherheit beruft, gilt es festzuhalten, dass sich Niedergelassene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Art. 63 AIG bereits seit über 15 Jahren ordnungsge- mäss in der Schweiz lebten, gegen die Rechtswirkungen der Neuregelungen nicht auf Treu Seite 8 und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes berufen können. Die Anwendung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte sowie die Mitberücksichtigung von Sachumständen, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignete haben, sind Anwendungsfälle der unechten Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 279 ff.) Damit kommen sämtliche Widerrufsgründe von Art. 63 AIG im Gegensatz zur alten Fassung auch bei ausländischen Personen in Frage, welche sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Nichtsdestotrotz darf die Nieder- lassungsbewilligung bei Niedergelassenen nach einem Aufenthalt von 15 Jahren nament- lich wegen Sozialhilfebezug nur mit grosser Zurückhaltung widerrufen werden (SPESCHA, a.a.O., N. 19 zu Art. 63 AIG). 5.4 Der heute 37-jährige Beschwerdeführer hält sich seit fast 27 Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Aus den Akten lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer bisher nicht wegen des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt wurde, obwohl eine Verwarnung bei diesem Widerrufsgrund die Regel ist (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019; 2C_286/2017 vom 29. Mai 2017; 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013). Die Verwarnung aus dem Jahr 2008 bezog sich auf geringfügige Strafdelikte, wobei sich der Beschwerdeführer - soweit ersicht- lich - seit dem Jahr 2012 nichts mehr zuschulden kommen liess. Es ist zudem kein Schrei- ben der Vorvorinstanz aktenkundig, in welcher der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ab dem Inkrafttreten der Änderung von Art. 63 AIG am 1. Januar 2019 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit auch bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Jahren möglich ist. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis, dass der Widerruf geprüft wird, wenn er weiter nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten, was eine Verwarnung allenfalls ersetzt hätte. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass während 14 Jahren vorbehaltlos Sozialhilfe ausbezahlt wurde. 5.5 Die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit dürfte zwar hauptsächlich auf die Passivität und fehlende Motivation des Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zurück- zuführen und damit selbstverschuldet sein. Seine Sozialhilfeabhängigkeit ist jedoch in den letzten Jahren durch die aktenkundige psychische Erkrankung zu relativieren. Insofern kann man ihm die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest während des Zeitraums 2019 bis Anfang 2020 nicht vorwerfen. Der heute 37-jährige Beschwerdeführer lebt seit dem 13. Februar 1994 in der Schweiz und ist seit dem 15. August 1994 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von Seite 9 27 Jahren und der krankheitsbedingten Reduktion des Verschuldens an dem Sozialhilfebezug erscheint eine Verwarnung angezeigt, bevor der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgt. Dies ergibt sich auch aus übergangsrechtlichen Gesichtspunkten, konnte doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden, wenn sich die betreffende Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt (Art. 63 Abs. 2 AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2005). Die unmittelbare Anwendung der neuen, ungünstigeren Regelung auf den Beschwerdeführer, ohne dass dieser zuvor mit einer Verwarnung zur Verhaltensänderung aufgefordert wurde, erscheint nicht verhältnismässig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.3). Als mildere Massnahme wäre vor einem Widerruf von der Vorvorinstanz in Anbetracht der aktuellen Umstände zudem eine Rückstufung im Sinne des neuen Art. 63 Abs. 2 AIG zu prüfen. Eine solche kommt dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrations- defiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1). Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise, dass eine Rückstufung diesen Zweck von vornherein nicht erfüllen könnte, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers diesen längerfristig im Erwerbsleben beeinträchtigt, was im Rahmen von Art. 58a Abs. 2 AIG zu beachten wäre. 5.6 In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass sich der Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung derzeitig für den Beschwerdeführer als unverhältnismässig erweisen. Dieser ist stattdessen zu verwarnen unter der Androhung, dass von der Vorvorinstanz der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Ausweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) oder die Ersetzung der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls ange- ordnet wird, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils einer Arbeit nachgeht oder ernsthafte Bemühungen nachweist, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Weil der weitere Verbleib des Beschwerdeführers durch die Verwarnung vorläufig nicht gefährdet ist, sind die allfälligen sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Heimatstaat und die Beziehung zu seiner Tochter derzeit nicht be- achtlich. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 24. Dezember 2019 sowie die zugrunde liegende Verfügung der Vorvorinstanz vom 4. Juli 2019 sind aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer wieder zu erteilen. Der Beschwer- Seite 10 deführer ist stattdessen zu verwarnen unter der Androhung, dass die Vorvorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 AIG) oder deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung, Art. 63 Abs. 2 AIG) zu prüfen und gege- benenfalls anzuordnen hat, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils einer Arbeit nachgeht oder ernsthafte Bemühungen nachweist, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. 7. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- erhoben, welche der Vorinstanz auferlegt wird, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. 8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu entsprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare un- terteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Seite 11 Vorliegend ist von einem einfachen Fall auszugehen, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren. In Anbe- tracht der Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘500.-- für das Beschwerde- verfahren als angemessen, zuzüglich 4% Barauslagen sowie 7.7% für die MwSt. (total Fr. 2‘800.20). Diese Entschädigung hat die Vorinstanz zu bezahlen. 9. Da der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Entscheids der Vorvorinstanz nachträg- lich in die Position der Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Dem Beschwerdeführer steht für das Rekursverfahren ebenfalls eine Entschädigung zu. Deren Höhe ist seit der Revision von Art. 24 Abs. 1 VRPG (per 1. Januar 2020) auf Fr. 7‘000.-- begrenzt. Nach Art. 24 Abs. 1bis VRPG sind bei der Bemessung der Parteient- schädigung der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Kriterien erscheint für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- als angemessen. In diesem Betrag sind die Barauslagen sowie die Mehrwert- steuer enthalten. Die Entschädigung geht ausgangsgemäss zulasten der Vorinstanz. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 24. Dezember 2019 sowie die Verfügung des Amts für Inneres, Abtei- lung Migration vom 4. Juli 2019 aufgehoben und das Amt für Inneres, Abteilung Migration, angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. 2. A. wird im Sinne der Erwägungen verwarnt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- festgesetzt, wel- che auf die Staatskasse genommen wird. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 2800.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1‘500.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und die Vor- vorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 22. Februar 2021 Seite 13