4.5 Vorab gilt es festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gewisse Widersprüche aufweist: So wird einerseits in Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten, dass eine Aufteilung gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB zu bewilligen sei, wenn sich die verschiedenen Nutzungen rechtlich und tatsächlich trennen liessen. Das rechtmässig nichtlandwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 0003, Mutation Nr. 0006 vom 18. Oktober 2019, sei dem Geltungsbereich des BGBB nicht unterstellt. Für das Grundstück sei deshalb gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. BGBB die Anmerkung „nicht dem BGBB unterstellt“ im Grundbuch einzutragen (Ziff. 10 der Erwägungen). Anderseits wird in Ziff.