4a Abs. 1 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) stellt die Bewilligungsbehörde der kantonalen Behörde im Verfahren um Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, RPG, SR 700), die Akten zum Erlass einer Verfügung zu, wenn auf einem betroffenen Grundstück eine Baute oder Anlage besteht und sich diese ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsrechts befindet.