28 ZUG vor, welche einen Widerruf oder eine Richtigstellung der Verfügung vom 1. Juli 2019 rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Juli 2019 in der Gemeinde A. befindet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht mangels Antrags kein Anspruch (Art. 59 i.V. m. Art. 24 Abs. 1 VRPG). Seite 12 Das Obergericht erkennt: