Die Wohnung in A. ging somit insgesamt nicht über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinaus. Demzufolge lag kein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck einer Institution in A. vor, womit die am 1. Juli 2019 begründete Wohnsituation nicht als "begleitetes" Wohnen" qualifiziert werden konnte, welches unter den Heimbegriff im Sinne von Art. 5 ZUG fällt.