Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beiständin der Beschwerdegegnerin die Betreuung gemäss Aktennotiz vom 11. September 2019 (act. 7.11/1) als "Externats-Setting" bezeichnete, zumal die Beiständin damit - soweit ersichtlich - nur das der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 bekannte Dienstleistungsangebot meinte und es sich bei einem "Externats-Set- ting" nicht um einen rechtlich definierten Begriff handelt. Die Wohnung in A. ging somit insgesamt nicht über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinaus.