In Bezug auf die Organisation der Wohnung in A. bestanden damit keine festen Regeln wie z.B. ein heimbedingter Plan zur Haushaltsführung oder sonstige Verbindlichkeiten, welche einen Eingriff in die freie Gestaltung des Wohnens darstellen würden. Das Wohnen in A. war nicht von der Inanspruchnahme der Therapieangebote abhängig und es war keine jederzeitige Kontrolle durch eine Heimaufsicht möglich. Aus den Akten geht nicht hervor, dass in A. überhaupt irgendwelche Dienstleistungen durch die Stiftung angeboten wurden, womit eine klare Trennung von der Heimbetreuung und