Die Beschwerdegegnerin bewohnte die Wohnung in A. alleine, und diese Wohnung befindet sich ausserhalb des Stiftungsangebots, welches sich auf Räumlichkeiten in F. und J. beschränkt. Im Gegensatz zu den von der Stiftung E. angebotenen Wohnungen unterstand die Beschwerdegegnerin in A. denn auch nicht einer bestimmten Hausordnung (vgl. dazu: K.). In Bezug auf die Organisation der Wohnung in A. bestanden damit keine festen Regeln wie z.B. ein heimbedingter Plan zur Haushaltsführung oder sonstige Verbindlichkeiten, welche einen Eingriff in die freie Gestaltung des Wohnens darstellen würden.