Gegen die Qualifikation der Wohnung in A. als "Heim" spricht zum einen der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich freiwillig und selbstbestimmt nach A. begeben hat und nicht etwa aus therapeutischen Gründen oder zu einem anderen Sonderzweck in die Mietwohnung gezogen ist. Vielmehr wollte sich die Beschwerdegegnerin entgegen der Empfehlung aller Beteiligten von der Fremdbetreuung lösen und selbständig wohnen. Durch den Wegzug nach A. ist sie damit nicht etwa in ein Heim eingetreten, sondern hat ein solches vielmehr verlassen, woran der Umstand nichts ändert, dass sich nachträglich herausstellte, dass der Umzug zu früh erfolgte.