5.4 Als Vorbemerkung gilt es erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Juli 2019 bekannt war, dass die Beschwerdegegnerin 2 Mal wöchentlich die Tagesstruktur der Stiftung E. in F. besuchen und 2 Mal wöchentlich durch die L. betreut wird. Die ursprünglich geplanten Besuche der Beiständin und der L. sowie die 14-täglichen Gespräche mit dem Psychologen sind zudem stiftungs- und damit heimunabhängig. Neben einer zweitägigen Tagesstruktur in der Stiftung E. waren vor dem 1. Juli 2019 keine zusätzlichen Dienstleistungen im Sinne einer Heimbetreuung vorhergesehen.