Die Beschwerdegegnerin sei nicht zum Zweck, die festgelegten Dienstleistungen der Stiftung in Anspruch zu nehmen, nach A. gezogen. Diese hätten auch von einer beliebigen anderen Ausserrhoder Gemeinde aus bezogen werden können. Es handle sich vorliegend um eine ambulante Betreuung durch die Stiftung. Eigene Wohnungen, welche in örtlicher Distanz zur Institution und in einer beliebigen anderen Gemeinde lägen, würden vom Schutzzweck von Art. 5 ZUG nicht umfasst.