5.2 Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass sich beim Einzug in die Wohnung in A. die durch die Stiftung in Anspruch genommene Leistung auf den Besuch der Tagesstruktur zwei Mal pro Woche sowie das wöchentliche gruppentherapeutische Setting beschränkt habe. Weitere Leistungen oder Kontrollen durch die Institution seien nicht vorgesehen gewesen. Von einer engen und intensiven Betreuung könne demzufolge keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin sei nicht zum Zweck, die festgelegten Dienstleistungen der Stiftung in Anspruch zu nehmen, nach A. gezogen.